Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Unsere AGB (Stand 12/2015) können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.

I. Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bad Hönninger Fruchtsäfte und Weine GmbH (Lieferer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Lieferungen an den Besteller in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen vorbehaltlos an diesen ausgeführt werden.

2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2. Mündliche Abreden sowie Telefongespräche sind nicht rechtsgültig. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für den Lieferer nicht rechtsverbindlich. Die Vertreter des Lieferers haben nicht das Recht, den Kaufvertrag endgültig abzuschließen, Stundungen oder Nachlässe zu gewähren. Vergleiche einzugehen oder das Inkasso vorzunehmen, falls sie nicht eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht hierzu vorweisen können.

3. An allen Kalkulationen, Etikettenentwürfe und andere Unterlagen behält sich der Lieferer die Eigentums-, Urheber – und Nutzungsrechte vor. Sie dürfen auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Lieferfristen, Verzug

1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung und der Lieferzeit durch den Lieferer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm dadurch entstandenen Schaden, welcher auch etwaige Mehraufwendungen beinhaltet, vom Besteller ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Besteller in Annahmeverzug kommt oder seine sonstigen Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder eine zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände in diesem Zeitpunkt auf ihn über.

3. Die Haftung des Lieferers folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertrag zwischen den Parteien ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Weiterhin folgt die Haftung aus den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Besteller in Folge eines vom Lieferer zu vertretenen Lieferverzuges berechtigterweise geltend machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die gesetzliche Haftung gilt außerdem, sofern der Lieferverzug auf einer vom Lieferanten zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern jedoch die zu vertretende Vertragsverletzung keine vorsätzliche ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung gilt auch, soweit der vom Lieferer zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung beruht. Die Schadensersatzhaftung ist in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine pauschalierte Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes geltend machen. Entschädigungsansprüche des Bestellers, welche über die im vorangegangenen Absatz genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Lieferin gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gesetzlich zwingend gehaftet wird.

5. Soweit ein vom Lieferer nicht zu vertretendes vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt, verlängern sich die Lieferfristen für den Lieferer um einen dem Leistungshindernis entsprechenden angemessenen Zeitraum; dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streiks, Verkehrsstörungen und anderen nach Vertragsschluss eintretenden, unvorhergesehenen und auch durch die notwendige Sorgfalt nicht abwendbaren Leistungshindernissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, auch wenn diese Leistungshindernisse beim Vorlieferanten oder Hersteller eintreten. In einem solchen Fall wird der Lieferer den Besteller über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informieren.

6. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Absätzen 3 bis 5 nicht bezweckt.

7. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt durch die Absätze 3 und 4 unberührt.

IV. Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers bestimmt.

2. Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen sind zulässig, soweit sich dadurch keine Gebrauchsnachteile ergeben.

V. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einem höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

VI. Leergut / Verpackung

1. Für Flaschen, Kisten und Paletten wird ein Pfand berechnet; die Pfandsätze werden durch den Lieferer jeweils festgesetzt. Der Pfandbetrag ist stets mit dem Warenwert gleichzeitig fällig.

2. Ist das Leergut frachtfrei und in gutem Zustand innerhalb 6 Wochen nach Erhalt der Ware beim Lieferer eingegangen, so wird der hinterlegte Pfandbetrag ohne Abzug rückvergütet. Flaschen und Kisten bleiben trotz Pfandhinterlegung Eigentum der Bad Hönninger Fruchtsäfte und Weine GmbH, Bad Hönningen am Rhein. Werden die Flaschen und Kisten nach Erhalt der Ware innerhalb 6 Wochen nicht zurückgegeben, so kann der Lieferer ohne vorherige Fristsetzung die Zurücknahme verweigern. In diesem Fall geht das Eigentum an Flaschen, Kisten, Paletten auf denjenigen über, der das Pfand bezahlt hat.

3. Bis zur restlosen Bezahlung oder Rückgabe des Leergutes, kann der Lieferer ohne weitere Aufforderung eine Leihgebühr von je einem Cent pro Kiste und Flasche für jeden angefangenen Monat berechnen.

4. Leergut muss nur in der ungefähr gelieferten Menge und grundsätzlich nur bei erneuter Warenlieferung zurückgenommen werden. Gesonderte Leergutabholungen können vom Käufer nicht gefordert werden. Sollte dennoch eine Leergutabholung durch den Lieferer vorgenommen werden, ist dieser berechtigt, hierfür eine angemessene Vergütung in Rechnung zu stellen.

5. Einwegflaschen werden nicht gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

VII. Abnahme und Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist das Lieferwerk der Bad Hönninger Furchtsäfte und Weine GmbH, Bad Hönningen am Rhein.

2. Die Lieferung erfolgt EXW Erfüllungsort Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Versand und Transport erfolgen daher auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sobald die Lieferung dem Besteller am Erfüllungsort angeboten wird, geht alle Gefahr auf ihn über.

3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand abzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Lieferer berechtigt nach Ablauf dieser vierzehn Tage vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Ablauf der vierzehn Tage braucht für den Rücktritt und das Schadensersatzverlangen vom Lieferer nicht abgewartet zu werden, falls der Besteller die Annahme der Lieferung ernsthaft bzw. endgültig verweigert, oder offenkundig bei der Abnahme nicht in der Lage wäre, den Kaufpreis zu entrichten.

VIII. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

IX. Gewährleistung

1. Der Lieferer leistet Gewähr, dass die Ware den vereinbarten Spezifikationen und den in der Europäischen Union für die Ware geltenden zwingenden Rechtsvorschriften entspricht. Der Lieferer leistet Gewähr, dass die Ware innerhalb der Europäischen Union vertrieben werden darf. Ob sie auch außerhalb der EU vertrieben werden darf, hat der Kunde selbst abzuklären (z.B. Lebensmittelrecht, Kennzeichnungsvorschriften).

2. Für Mängel, die auf unsachgemäße Lagerung, Verwahrung, Verwendung oder Transport zurückzuführen sind, leistet der Lieferer keine Gewähr. Werden solche Mängel behauptet, hat der Besteller die/den sachgemäße(n) Lagerung, Verwahrung, Verwendung oder Transport zu beweisen. Sofern auf der Verpackung der Ware oder in den Geschäftspapieren nicht anders angeführt, bedeutet sachgemäße Lagerung etc., dass die Ware sauber, trocken und höchstens bei normaler Raumtemperatur gelagert und transportiert sowie nicht im Freien gelagert wird.

3. Für Angaben über Produkte in Katalogen, Werbeschreiben, Prospekten, Speisen- oder Getränkekarten etc. leistet der Lieferer keine Gewähr.

4. Der Besteller hat die Ware bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 8 Werktagen schriftlich unter Übersendung eines Musters der beanstandeten Ware oder sonstiger Nachweise (z.B. Digitalphoto) zu rügen, widrigenfalls jegliche Ansprüche, auch solche aus Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind.

5. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Besichtigung der Ware durch einen von dem Lieferer oder einem Dritten namhaft gemachten Gutachter zu ermöglichen und zu dulden.

6. Wird ein Mangel fristgerecht gerügt und wird er – sofern der Lieferer das verlangt - von einem Gutachter besichtigt, wird der Lieferer den Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben, die mangelhafte Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zurücknehmen oder Preisminderung gewähren. Andere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.

7. Die Gewährleistungsfrist entspricht der Mindesthaltbarkeitsdauer und beginnt, sobald die Ware dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird.

8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurück halten, soweit eine Mängelrüge ihm noch möglich ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen des Lieferers beruhen. Soweit es sich jedoch um keine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung handelt, haftet der Lieferer begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Der Lieferer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung des Lieferers wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch diese Regelungen nicht berührt, dies gilt ebenso für die gesetzlich zwingenden Haftungsbestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

10. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Lieferers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Besteller hat auch durch die Rücksendung entstehende Nebenkosten (z.B. Lagerung, Standgelder für Eisenbahn oder Container) zu tragen. Erfolgt die Rücksendung ohne vorherige Zustimmung, ist der Lieferer berechtigt, die Annahme der rückgesendeten Ware zu verweigern und diese auf Kosten des Kunden an diesen zurückzustellen.

11. Muster dürfen in Qualität und Verpackung von der Lieferung abweichen.

12. Soweit in diesem Abschnitt (IX.) nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Lieferers ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum bei den einzelnen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der gelieferten Gegenstände untersagt.

3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die einzelnen Liefergegenstände, an welchen ein Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich mündlich und schriftlich zu benachrichtigen. In diesen Fällen wird der Lieferer gegen den Pfändenden bzw. Dritten klageweise im Rahmen der Drittwiderspruchsklage vorgehen. Soweit der Pfändende bzw. Dritte nicht in der Lage sind, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Lieferers nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

4. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei seinem Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller für die Liefergegenstände vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt von dieser Ermächtigung unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich allerdings, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern/Dritten die Abtretung mitteilt.

6. Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt sich auf 10% des Wertes der Ware, die in Folge der Unmöglichkeit nicht geliefert werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.

2. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

3. Mit diesen Regelungen ist keine Änderung der Beweislast verbunden.

4. Sofern ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne der Klausel III.

5. die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, was insbesondere der Fall ist, wenn sich die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers die Ereignisse erheblich einwirken, so kann der Lieferer nach § 313 BGB Anpassung des Vertrages verlangen und soweit dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt für den Besteller.

XII. Weitere Schadensersatzansprüche

1. Eine weitergehende als die in der Klausel IX. vorgesehene Schadensersatzhaftung ist unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.

2. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Ersatz der nutzlosen Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes. XIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung 1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind sofort zur Zahlung fällig.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Kaufpreis eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Scheck und Wechselhereingaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei der Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet und an den Besteller weitergegeben. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

XIV. Gültigkeit

Alle bisherigen Verkaufs-und Lieferbedingungen sind hiermit ungültig.

XV. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Gerichtstand der Geschäftssitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie sonstiges ausländisches Recht ist ausgeschlossen.

3. Die Vertragssprache ist deutsch. Bei Rechtstreitigkeiten ist allein die deutsche Fassung von sämtlichen Vertragsvereinbarungen zwischen den Parteien maßgeblich.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung derart zu ersetzen, dass diese dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 13.11.2015